| Frage: | Muss ich bei einer Verkehrskontrolle einem Drogentest zustimmen und welche Konsequenzen hat ein positives Testergebnis? | |
| Antwort: | Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1. verpflichtende Drogentests im Straßenverkehr: Seit 1.1.2003 sind im Straßenverkehr Drogentests, genauer gesagt Bluttests, verpflichtend. Hat eine ExekutivbeamtIn im Zuge einer Verkehrskontrolle einen konkreten Verdacht auf eine Beeinträchtigung aufgrund von Drogenkonsum, wird der/die betroffene AutofahrerIn zu einer (Amts-) ÄrztIn geschickt bzw. gebracht. Erst nachdem der Verdacht anhand einer ärztlichen Untersuchung bestätigt wurde, kann eine Blutabnahme angeordnet werden. Folgende Vorgangsweise muss eingehalten werden: a) Verdacht auf Drogeneinnahme am Steuer b) Bestätigung des Verdacht anhand einer ärztlicher Untersuchung c) der/die Betroffene ist verpflichtet eine Blutprobe abnehmen zu lassen 2. Ab wann gilt ein Testergebnis als positiv?Im Gesetzestext der StVO §5 heißt es: 3. Folgen eines positiven Testergebnis: 4. Verweigerung der ärztlichen Untersuchung bzw. der Blutabnahme: Folgen der Verweigerung: 5. Gesundheitsbehörde: Die Gesundheitsbehörde erstellt ein fachärztliches Gutachten, ob ein problematische Konsummuster vorliegt und somit eine gesundheitsbezogene Maßnahme (SMG § 11) notwendig ist. Wird der Aufforderung zur Aufsuchung der Gesundheitsbehörde nicht Folge geleistet, kommt es (nach SMG §14 Abs.1) zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft. gesundheitsbezogene Maßnahme: 6. Nachweisbarkeitszeiten der geläufigsten illegalen Substanzen in Blut: Cannabis: Speed, Ecstasy, LSD, Kokain und Heroin können ca. bis zu 30 Stunden nachgewiesen werden Quellen |
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| Frage: | Wie lauten im Österreichischem Gesetz die Bestimmungen zum Eigengebrauch von Cannabis. Wieviel Gramm Cannabis darf ich besitzen ohne angezeigt zu werden? | |
| Antwort: | Laut Österreichischem Suchtmittelgesetz (SMG) ist die Erzeugung, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Verschaffung, die Ein-, und Ausfuhr sowie die Bewerbung von Suchtmitteln verboten. Auch der Besitz oder Handel mit geringen Mengen, also etwa 0,1g Cannabis sind verboten und können prinzipiell nach dem SMG verfolgt werden. Im SMG gibt es daher auch den Begriff des ‚Eigenbedarfs’ nicht.Statt dessen sind im SMG die Begriffe ‚große Menge’ ‚nicht große Menge’ und ‚geringe Menge’ definiert:- Eine ‚große Menge’ entspricht entweder der in der sogenannten ‚Grenzmengenverordnung’ (siehe weiter unten) festgesetzten Untergrenze einer großen Menge (Grenzmenge) oder übersteigt diese. - Eine ‚nicht große Menge’ ist jede geringere Menge als die Grenzmenge. - Eine ‚geringe Menge’ unterschreitet die Grenzmenge deutlich, wobei auch das SMG keine genauere Definition dafür enthält.Bei der Beurteilung der ‚geringen Menge’ ist die mehr oder weniger vorhandene Abhängigkeit von bzw. Gewöhnung an Drogen des jeweils Betroffenen entscheidend, d.h. dass die ‚geringe Menge’ bei einem Gelegenheitskonsumenten kleiner sein wird als die ‚geringe Menge’ des Abhängigen, der seinen Tageskonsum bereits beträchtlich steigern musste. Üblicherweise wird von der Justiz angenommen, dass eine ‚geringe Menge’ bei rund 10% der Grenzmenge, maximal jedoch bei 20% der Grenzmenge liegt.In der Grenzmengenverordnung sind gemäß §28 Abs. 6 SMG für die einzelnen Drogen die jeweilige Untergrenze einer großen Menge festgelegt, respektive festzulegen. Die Angabe zur ‚großen Menge’ bezieht sich dabei immer auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes. Am Schwarzmarkt erworbenes Speed ist zum Beispiel zirka 1:6 mit anderen Substanzen gestreckt, was bedeutet dass 1g Speed im Durchschnitt tatsächlich nur 0,16g Reinsubstanz – in diesem Fall also Amphetamin – enthält. 1 Gramm am Schwarzmarkt erworbenes Haschisch enthält – je nach Pflanzenquelle und Zubereitung – zwischen 10%-20% THC (also, die eigentlich psychoaktiv wirksame Substanz). 1 Gramm Haschisch entspricht demnach etwa 100-200mg THC.In der Grenzmengenverordnung ist nun beispielsweise geregelt, dass die Untergrenze einer großen Menge bei Kokain 15 Gramm beträgt, bei Heroin 3g (NEU! zuvor:5g), bei Morphin, Amphetamin und Methamphetamin 10g, bei den als Ecstasy bekannten Amphetaminderivaten – MDMA, MDA, MDE und MBDB – 30g, bei LSD 0,01g, bei Psilocybin und Psylocin 3g und bei Tetrahydrocannabinol (THC) 20g.Die Unterscheidung zwischen ‘großer Menge’ und ‘nicht großer Menge’ ist im Rahmen des Suchtgiftstrafrechtes (§§ 27ff) insofern von Bedeutung, als die Grenzmenge bei Strafverfahren die Trennlinie zwischen leichteren und schwereren Suchtgiftdelikten darstellt. Leichtere Suchtgiftdelikte (also bei einer ‘nicht großen Menge’) werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten, maximal jedoch 3 Jahren geahndet, wenn die verbotene Substanz von einem volljährigen, mindestens zwei Jahre Älteren, an einen Minderjährigen weitergegeben wird oder die Tat als Mitglied ‘einer Bande’ begangen wird. Bei schwereren Suchtgiftdelikten ( bei einer ‘großen Menge’) drohen Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren und von bis zu 5 Jahren dann, wenn die verbotene Substanz von einem volljährigen, mindestens zwei Jahre Älteren, an einen Minderjährigen weitergegeben wird oder die Tat als Mitglied ‘einer Bande’ begangen wird. Bei Einfuhr und Vertrieb sehr großer Mengen und bei organisiertem Verbrechen droht lebenslängliche Freiheitsstrafeen (NEU! zuvor: 20 Jahre).Beim Besitz einer ‚geringen Menge’ muß es nicht notwendigerweise zu einem Strafverfahren kommen – unter bestimmten Voraussetzungen MUSS(!) es für eine Probezeit von 2 Jahren zu einer vorläufigen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft kommen. Bei Delikten mit ‘nicht großen Mengen’ KANN(!) es unter folgenden Voraussetzungen zu einer vorläufigen Zurücklegung der Anzeige kommen: Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Schuld nicht als schwer eingestuft wird und die Zurücklegung der Anzeige eher als eine Verurteilung dazu beiträgt, den Angezeigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Wenn diese Grundvoraussetzung gegeben ist wird eine Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (BMSG) und der Bezirksverwaltungsbehörde in ihrer Funktion als Gesundheitsbehörde eingeholt. Aus der Stellungnahme geht hervor, ob der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß §11Abs. 2 SMG bedarf oder nicht.Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind: 1.die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und/oder 2.die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung und/oder 3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung und/oder 4. die Psychotherapie und/oder 5. die psychosoziale Beratung und BetreuungDer Staatsanwalt kann auf die Einholung der Stellungnahme verzichten, wenn eine Person ausschließlich deshalb angezeigt wird, weil sie Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze in geringer Menge zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Person einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Die Stellungnahme ist jedoch auf jeden Fall einzuholen, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre vor dieser Anzeige bereits aus dem gleichen Grund eine Anzeige erfolgte. Quelle: Aus der ChEck iT!-homebase |
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| Frage: | Bei der Stellung musste ich eine Harnprobe abgeben. Werden diese Proben auch hinsichtlich Drogenkonsums analysiert? | |
| Antwort: | Im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung bei der Musterung wird ein allgemeiner medizinischer Test bzw. Urintest durchgeführt, wobei der Harn in der Regel jedoch nicht auf Drogen, sondern auf mögliche Erkrankungen des Betroffenen (wie z.B. Zucker) untersucht wird. Drogentests werden bei begründetem Verdacht eines Drogenkonsums oder einer Suchterkrankung, wie z.B. auffälliges Gehabe bzw. Äußeres, vergammelter Gesamteindruck, Vorstrafen, usw. durchgeführt, ‘auffälliges Gehabe’ und ‘vergammeltem Gesamteindruck’ scheinen nicht weiter definiert zu sein. Bei Verdacht auf Drogenkonsum, das gilt natürlich auch für übermäßigen Alkoholkonsum, werden auch während der Wehrpflicht Stichproben durchgeführt, da jeglicher Konsum illegaler Substanzen während des Grundwehrdienstes natürlich verboten ist. Für das Bundesheer gibt es bezüglich ärztlicher Schweigepflicht im österreichischem Suchtmittelgesetz laut §13 eine eigene Regelung. Diese lautet in verkürzte Form wie folgt: Falls die Stellungsuntersuchung oder eine militärische Untersuchung bei Wehrpflichtigen während des Grundwehrdienstes Grund zur Annahme eines Suchtgiftmissbrauchs ergibt, so hat die Stellungskommission anstelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.Die Gesundheitsbehörde ihrerseits hat die betroffene Person einer Begutachtung durch einen mit den Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arztes zuzuführen. Ergibt die Begutachtung, dass eine ‘gesundheitsbezogene Maßnahme’ notwendig ist, so hat die Gesundheitsbehörde darauf einzuwirken, dass sich die Person einer solchen unterzieht. Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind: 1.die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und/oder 2.die ärztliche Behandlung einschließend der Entzugs- und Substitutionsbehandlung und/oder 3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung und/oder 4. die Psychotherapie sowie und/oder 5. die psychosoziale Beratung und BetreuungOb eine Behandlung notwendig ist hängt unter anderem auch von der Art der Substanz, der Konsumdauer bzw. von der Menge, die von der jeweiligen Substanz konsumiert wurde oder wird sowie von sozialen Umständen (Familie, Freundeskreis,…) ab. Bei ‘unregelmäßigtem’ Cannabiskonsum kommt es häufig zur Aufklärung durch den untersuchenden Arzt, der Grundwehrdienst kann danach wieder fortgesetzt werden. Besteht ein Behandlungsbedarf dann wird der Grundwehrdienstes entweder aufgeschoben oder der Betroffene muss als untauglich befunden bzw. entlassen werden. Quellen: |
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