Das Gesetz

Wenn du KonsumentIn illegaler Substanzen bist, gehst du nicht nur gesundheitliche Risiken ein, du machst dich auch wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) strafbar. Die meisten Substanzen, die auf dieser Website genannt werden, fallen unter die Bestimmungen des SMG. Insbesondere ist der Erwerb (kaufen, tauschen, geschenkt bekommen), der Besitz (aufbewahren, halten, auch das Mitrauchen bei einem Joint in einer Runde), das Befördern (Transport von Suchtgift von einem Ort zu einem anderen), das Überlassen (verkaufen, verschenken), das Verschaffen (etwa wer einem anderen ein echten, falschen oder verfälschten Ausweis zum Bezug von Suchtgift überlässt), das Anbieten, der Anbau bestimmter suchtgifthaltiger Pflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung (Cannabis, Kokastrauch oder Opiummohn), die Erzeugung und Herstellung (also etwa die Gewinnung von Suchtgift bei Cannabis: das Trennen des Harzes von den Pflanzen, das Reinigen von Suchtgift oder die Umwandlung in andere Stoffe) sowie die Ein- und Ausfuhr verboten. Der Konsum eines Suchtmittels ist nicht strafbar, da aber der Konsum meist mit Erwerb oder Besitz einer Substanz verbunden ist, verstößt man damit dennoch gegen das SMG.

Auch wenn Benzodiazepine verschreibungspflichtige Medikamente sind, fallen sie als psychotrope Stoffe unter das Suchtmittelgesetz, wobei allerdings der Erwerb, Besitz, die Beförderung, Einfuhr- oder Ausfuhr zum persönlichen Gebrauch nicht strafbar ist.

Bei Ketamin ist der Gebrauch durch das Arzneimittelgesetz geregelt ist. In bestimmten Fällen, vor allem bei einer Weitergabe an andere Personen, begehst du ein Verwaltungsdelikt.

Die Folgen einer Anzeige oder Verurteilung können weitreichend und schwerwiegend sein: Im Rahmen des Strafrechts können Geld- und Freiheitsstrafen über dich verhängt werden, verwaltungsrechtlich kann es zu Problemen mit dem Führerschein und der Gewerbeberechtigung kommen. Des Weiteren kann es zum Verlust des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, oder einem „Berufsverbot“ für bestimmte Berufe – etwa im sozialen Bereich – kommen.

Im Allgemeinen ist die Höhe der Strafe an Art und Menge der Substanz gebunden und hängt davon ab, ob es sich um Substanzen zum persönlichen Gebrauch oder für Weitergabe und Verkauf gehandelt hat, ob die Tat gewerbsmäßig zustande kam, ob man alleine oder in einer „Bande“ von 3 oder mehreren Personen gegen das Gesetz verstoßen hat, von möglichen Vorstrafen und auch davon, ob du von der jeweiligen Substanz abhängig bist oder nicht. Von diesen Punkten abhängig reicht das Strafausmaß von einer vorläufigen Zurücklegung durch die Staatsanwaltschaft, bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. In schweren Fällen (große Mengen, Anführung einer Gruppe) können auch 10, 20 Jahre oder Lebenslänglich verhängt werden.

Wenn du nach dem Konsum psychoaktiver Substanzen ein Fahrzeug lenkst, gefährdest du dein Leben und das anderer Menschen. Zudem begehst du eine strafbare Handlung, die im Allgemeinen eine Geldstrafe, den Führerscheinentzug und möglicherweise ein strafrechtliches Verfahren nach sich zieht.

 

VERHALTEN BEI POLIZEILICHEN ERMITTLUNGEN

Wann immer du etwas mit der Polizei zu tun hast, versuche ruhig zu bleiben und erkundige dich nach dem Grund der Ermittlungen.

Bei Personenkontrollen genügt es im Allgemeinen deinen Namen, dein Geburtsdatum und deinen Wohnsitz anzugeben. Wenn du keinen Ausweis bei dir hast, kannst du bis zur Feststellung deiner Personalien, längstens aber 24 Stunden, auf einem Polizeikommissariat festgehalten werden. Du hast das Recht jede weitere Aussage zu verweigern. Damit beschuldigst du dich nicht selbst, nimmst dir jedoch auch die Möglichkeit einer persönlichen Rechtfertigung.

Bei Befragungen und Vernehmungen hast du als Jugendlicher unter 18 Jahren – bis auf wenige Ausnahmen wie großer Zeitdruck – das Recht auf die Beiziehung einer Vertrauensperson (Erziehungsberechtigte, Angehörige, LehrerInnen, Jugendwohlfahrt,…). Erziehungsberechtigte oder Angehörige werden bei Jugendlichen schon bei der Befragung benachrichtigt. Bei Vernehmungen – also nach erfolgter Verhaftung – müssen die BeamtInnen dich über die dir vorgeworfene Tat in Kenntnis setzen.

Wenn du verdächtigt wirst eine strafbare Handlung begangen zu haben bist du „Beschuldigte/r“ eines Strafverfahrens und hast gemäß §49Z2 StPo  das Recht auf einen Verteidiger.

Personendurchsuchungen können – wenn es sich um die Durchsuchung der Bekleidung (Rock-, Mantel- oder Hosentasche, Abtasten der Unterwäsche) und des Gepäcks handelt – von der Kriminalpolizei von sich aus vorgenommen werden, sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass du z.B. Diebesgut oder Drogen bei dir trägst. Eine körperliche Untersuchung, etwa von Körperöffnungen (z.B. After), bedarf einer gerichtlichen Bewilligung. Wenn beispielsweise „Gefahr im Verzug“ ist, kann die Zulässigkeit der Durchsuchung auch nachträglich eingeholt werden. Wird diese vom Gericht nicht erteilt, dann sind die sichergestellten Sachen wieder zurückzugeben. Körperöffnungen wie Mund, Anus und Scheide können nur von dem/r zuständigen AmtsärztIn „durchsucht“ werden.

Zur Festnahme kommt es, wenn Personen bei illegalen Handlungen „auf frischer Tat“ gefasst werden, glaubwürdig eines Vergehens beschuldigt werden oder Gegenstände bei sich tragen, die auf ein Vergehen gegen das Gesetz hinweisen.

Bei Hausdurchsuchungen gelten ähnliche Bestimmungen wie bei Personendurchsuchungen. Lasse dir den von einer/m RichterIn unterschriebenen Hausdurchsuchungsbefehl zeigen. Am Hausdurchsuchungsbefehl ist vermerkt, gegen wen sich die Untersuchung richtet und welche Gegenstände gesucht und beschlagnahmt werden sollen. Auch hier gilt aber, dass die Kriminalpolizei bei „Gefahr im Verzug“ diese von sich aus vornehmen darf.

Urintests zum Nachweis eines möglichen Drogenkonsums können im Zuge von Justizmaßnahmen (Therapie statt Strafe, Anzeigenzurücklegung, Maßnahmenvollzug) von entsprechenden ärztlichen GutachterInnen jederzeit verlangt werden. Im Urin sind Amphetamine, Ecstasy, Kokain, LSD und Opiate ca. 2 – 4 Tage bis eine Woche, Benzodiazepine ca. 7 Tage, Cannabis zwischen ca. 3 und 90 Tage nach dem jeweiligen Konsum nachweisbar. Der/die AmtsärztIn ist befugt im Zuge einer Verkehrskontrolle zum Nachweis der Fahruntauglichkeit bei Verdacht auf Drogeneinnahme eine Blutprobe abzunehmen. Du bist verpflichtet dieser Anweisung Folge zu leisten, eine Verweigerung ist strafbar und kommt einem Schuldeingeständnis gleich. Wird im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung ein Harntest verlangt, so hast du das Recht diesen zu verweigern, da du dich nicht selbst belasten musst. Im Blut ist Cannabis zwischen ca. 12 Stunden bis 3 Wochen, Ecstasy, Kokain und Heroin ca. 24 Stunden, LSD ca.12 Stunden, Speed ca. 30 Stunden und Methadon ca. 48 Stunden nachweisbar. Die Dauer der Nachweisbarkeit von Substanzen (in Urin und Blut) hängt nicht nur von der eingenommenen Substanz, sondern auch von der Person, der Dosis, der Häufigkeit der Einnahme und der Einnahmeart ab.

Falls du noch weitere rechtliche Fragen hast, kannst du dich zu den Bürozeiten unter der Telefonnummer
01/585 12 12 – 20 an die checkit! Rechtsberatung wenden.